Das Bundesverfassungsgericht und die Blitzer
Am 11. August 2009 hat das Bundesverfasssungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 2 BvR 941/08 entschieden, daß von Behörden im Rahmen der Verkehrsüberwachung aufgezeichnete Bilddaten (Videos, Blitzerfotos) verfassungswidrig sind.
Diese Aufzeichnung entspricht demnach einer unzulässigen Erhebung von Daten und berührt das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Bürger. Mit anderen Worten: Der Bürger selbst hat zu entscheiden, wer ihn filmen oder fotografieren darf, ein unerlaubtes filmen oder fotografieren ist grundrechtswidrig.
Da die Bundesländer und Kommunen millionenschwere Einnahmen aus Blitzerfotos fest in ihren Haushalten eingeplant haben, versuchen sie jetzt natürlich frech die Entscheidung des BVerfG umzuinterpretieren. So wird z. B. jetzt behauptet, Kern der Beanstandung durch das BVerfG sei allein die anlaßunabhängige Datenerfassung gewesen, fahre hingegen jemand zu schnell und löse damit einen Blitzer aus, so sei ein konkreter Anlaß für die Datenerfassung gegeben die dann zulässig wäre. Nur widerspricht das eklatant der Ansicht des BVerfG!
Selbiges stützt sich ausdrücklich darauf, daß bei Videos oder Fotos im Rahmen der Verkehrsüberwachung gerade nicht Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfaßt und sodann ohne weiteren Erkenntnisgewinn anonym und restlos wieder gelöscht werden, sondern daß die Aufzeichnungen ja gerade vorgenommen werden, um sie anschließend in einem Bußgeldverfahren gegen den betreffenden Kraftfahrer als Beweismittel zu nutzen. Damit ist nach dem Urteil des BVerfG der grundrechtswidrige Eingriff in die informelle Selbstbestimmung gegeben und mithin sind sämtliche bildhaften Aufzeichnungen durch Polizei oder Ordnungsämter rechtswidrig.
Zwar werden abgeschlossene Bußgeldverfahren von dieser Entscheidung nicht mehr nachträglich berührt, wohl aber Verfahren die nach dieser Entscheidung in Gang gesetzt wurden. Soweit aktuell weiterhin geblitzt wird, setzen sich die Behörden damit eindeutig über die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts hinweg. Allerdings ist davon auszugehen, daß nunmehr Bußgeldverfahren bei den Gerichten eingestellt oder abgewiesen werden, wenn die Tat nur auf Basis der unerlaubten Bildaufnahme nachgewiesen werden kann.