Wenn man ihn nicht zweifelsfrei als Täter überführen konnte, dann kann man ihn auch nicht für das Delikt belangen.Zitat:
Letzten Endes war er dann den Führerschein los und muss seitdem ein Fahrtenbuch führen, um seiner Erinnerung auf die Sprünge zu helfen :P
Das mit dem Fahrtenbuch wäre okay, allerdings nur dann, wenn die Ermittlungsbehörde (Bußgeldstelle) sich binnen 2 Wochen ab Tat bei ihm gemeldet hätte. Allgemein geht die Rechtsprechung davon aus, daß private Fahrzeuge heutzutage üblicherweise von mehr als einer Person genutzt werden und daher der Halter mitnichten zwangsläufig der Fahrer gewesen sein muß. Auch gesteht man den Fahrzeughaltern üblicherweise zu, daß sie nach Ablauf von 2 Wochen auch ohne böse Absicht kaum mehr wissen können, wer an welchem Tag zu welcher Uhrzeit möglicherweise den Wagen mal benutzt hat. Daher wird dann normalerweise kein Fahrtenbuch mehr auferlegt. Daß es einzelne Richter anders handhaben, kann man natürlich nicht ausschließen.
Eine interessante Frage ist es allerdings, ob dem Halter die Vorlage eines zuvor auferlegten Fahrtenbuches dann abverlangt werden kann, wenn er in der Sache zur Aussageverweigerung berechtigt ist. Denn dann könnte man auf diese Weise ja seine Aussage, die er verweigern darf, durch das von ihm zu führende Fahrtenbuch ersetzen und damit erreichen daß der Halter durch seine Einträge im Fahrtenbuch sich selbst oder Angehörige belastet, wozu er nach geltendem Recht ausdrücklich nicht verpflichtet werden darf.