Richtig, das ist auch die einzige Möglichkeit, Zweiradfahrer zu belangen. Die Behörde muß DEM TÄTER die Tat beweisen können, es genügt nicht, daß ein bestimmtes Fahrzeug irgendwo als zu schnell erfaßt worden ist, wenn man nicht nachweisen kann, wer es da gefahren hat. Der Bußgeldbescheid darf nicht ohne hinreichenden Tatverdacht, bezogen auf den Adressaten des Bescheides, erlassen werden. Hinreichend kann ein Tatverdacht nur sein, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, daß er ggf. zu einer gerichtlichen Verurteilung führen würde. Kein deutsches Gericht würde jemanden verurteilen, wenn offen bleibt, ob er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat. Er würde mangels Beweises freigesprochen werden.
Edit sagt: Einen Bußgeldbescheid an den Halter zu schicken, ohne daß man einigermaßen sicher sein kann, daß er auch gefahren ist, ist topfblöd. Zum einen riskiert der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde ein Strafverfahren wegen Verfolgung Unschuldiger, zum anderen räumt man damit dem Bescheidempfänger ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht ein, schweigt dieser dann, ist man als Behörde so schlau wie vorher.