Zitat von
wikipedia99
Das Fasten im Sinne des Gesetzes ist: Enthaltung (imsak) von das Fasten brechenden Sachen: vom Verzehr jedweder irdischer Substanzen, Speisen und Getränken, Rauchen, Geschlechtsverkehr, Menstruation, Trunkenheit, Irrsinn machen das Fasten ungültig. Zum Fasten ist jeder Muslim verpflichtet, der in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ('aqil) volljährig (baligh) und physisch dazu imstande (qadir) ist. Das Fasten eines Nicht-Volljährigen mit Unterscheidungsvermögen (mumayyiz) ist ebenfalls gültig.
Neben diesen praktischen Aspekten der Fastenpflicht gibt es mehrere ethisch-moralische Komponenten, die der Muslim im Ramadan zu beachten hat. Unbedingt zu vermeiden sind üble Nachrede, Verleumdung, Lügen, Beleidigungen aller Art, ferner solche Handlungen, die zwar nicht verboten (expressis verbis) sind, die aber Unachtsamkeit in sich oder bei anderen erregen könnten.
Es war die Aufgabe der islamischen Jurisprudenz in ihren unterschiedlichen Richtungen, die praktischen Regelungen des Fastens festzulegen. Aber schon der Koran ließ Ausnahmen zu:
„Und wenn einer krank ist oder sich auf einer Reise befindet (und deshalb nicht fasten kann, ist ihm) eine (entsprechende) Anzahl anderer Tage (zur Nachholung des Versäumten auferlegt). Gott will es euch leicht machen, nicht schwer. Macht darum (durch nachträgliches Fasten) die Zahl (der vorgeschriebenen Fastentage) voll und preiset Gott dafür, dass er euch rechtgeleitet hat! Vielleicht werdet ihr dankbar sein.“
– Koran: Sure 2, am Ende des Verses 185
Schwangere Frauen und Kranke sowie Kinder vor Erreichen der Pubertät sind zum Fasten nicht verpflichtet. Schwangere Frauen und Kranke müssen die versäumten Tage jedoch nach Wegfall der Gründe nachholen. Ebenso müssen Soldaten und Schwerarbeiter nicht fasten. Diese müssen die versäumte Zeit auch nicht nachholen.