Das Mietrecht ist in D Teil des BGB. Beim Wohnraummietrecht sind die §§ in der Regel mit dem Passus versehen, daß Abweichungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind. Das greift auch bei einigen Klauseln des zitierten Mietvertrages ein. So ist es z. B. völlig unbeachtlich, ob der Vermieter dafür kann wenn nebenan gebaut wird und seine Mieter daher Lärm und Staub ausgesetzt sind, die Norm stellt nicht auf das Verschulden ab, sondern auf das in solchen Fällen veränderte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Etwaige Minderungen fallen insoweit in das allgemeine Geschäftsrisiko des Vermieters.