Das ist zutreffend, die deutsche Regelung im BGB ist analog. Abgestellt wird explizit nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung, sondern allein auf den Zeitpunkt, an dem der Mangel sich offenbarte. Hat, wie vorliegend, die Mangelhaftigkeit der Ware bereits zu Nachbesserungsversuchen innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Ware geführt, ist damit der in der Norm verfügten Offenbarung genüge getan. Das gilt hier um so mehr, als durch die Nachbesserungsversuche zu keinem Zeitpunkt der Mangel je abgestellt werden konnte.Zitat:
Der Prof. in einer Übung meinte aufgrund dieses Satzes, das eben lediglich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftreten muss, klagen kann man auch später mit Gegenbeweispflicht.
Ein lediglich über den sechsten Monat hinaus persistierender Mangel ist kein neuer Mangel, der per se zu einer Umkehr der im BGB genannten Beweislast führen könnte. Dem Verkäufer war durch die Reklamation des Käufers bereits vor Ablauf der ersten 6 Monate angezeigt, daß die Ware mangelhaft ist. Daran muß er sich im weiteren festhalten lassen und im Bestreitensfalle den Beweis erbringen, daß der Mangel bei Übergabe nicht bestanden habe oder nicht bereits in der Beschaffenheit der Sache angelegt war.
Was als eine angemessene Frist zu verstehen ist, läßt sich nicht pauschal sagen. Zwei Wochen können angemessen sein, müssen es aber nicht. Ob es eine Massenware ist, kann dabei nicht der leitende Gesichtspunkt sein, denn allein der Umstand, daß es sich um ein Massenprodukt handelt, reicht für sich genommen nicht aus, um zu beurteilen, ob es beispielsweise in zwei Wochen wirklich möglich ist, den Mangel zu beheben. So könnten Feiertage, eine komplizierte Fehlersuche oder andere Umstände durchaus die Angemessenheit einer 2 Wochen-Frist in Frage stellen. Ein als Einzelstück nach Maß und Kundenwunsch angefertigtes Regalbrett wäre keine Massenware, jedoch wesentlich einfacher nachzubessern oder zu ersetzen, als einen Defekt in einem komplexen Gerät wie einem Notebook aufzuspüren und zu beheben.
Da kannst Du festsetzen was Du willst, letztlich entscheidest nicht Du, was eine angemessene Frist ist, sondern das Gericht. Eine nach dem Urteil des Gerichts nicht angemessene Frist, wäre zu betrachten wie gar keine Frist, da kannst Du die Bestimmung dieser Frist nachweisen so lange Du willst.Zitat:
Dies setzt man darum schriftlich und nachweislich fest.