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§ 5 Grundwehrdienst
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder
d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden;
2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40) verwendet werden oder
b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert zehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einem Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten.
(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,
2. schuldhafter Dienstverweigerung,
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
kapiere es nicht wirklich aber denke mal 25. Lebensjahr bei euch ?