Gewährleistung soll sichern, daß der Verkäufer einer Ware oder Dienstleistung für deren Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eine bestimmte Zeit geradestehen muß. Eine Gewährleistung für ein beschädigtes Dach scheidet aus, da man keine Beschädigung des Daches in Auftrag gegeben hat. Hätte man das allerdings, wäre der Auftrag mit Bravour erfüllt. :mrgreen:
Der Auftrag dürfte hier gelautet haben, den Dunstabzug nach außen zu führen. Dieses hat nach den Regeln der Handwerkskunst zu erfolgen und darf kein undichtes Dach zur Folge haben. Soweit der Handwerker da gepfuscht hat, würde eine Nachbesserung/Abdichtung der Leckage noch nicht die entstandenen Schäden an Mobiliar und Wohnräumen aus der Welt schaffen, das ist ganz eindeutig eine Frage des Schadensersatzes. :motz1: