japp, Art 3 GG.Zitat:
die studiobesitzer werden sich zwar auf Art 2 GG berufen (allg handlungs- und persönlichkeitsfreiheit), welcher aber einen so großen geltungsbereich hat, dass er leichter einzuschränken ist..
heißt im ergebnis eine unberechtigte beeinträchtigung der grundrechte der sportler mit migrationshintergrund..