Für die versicherungsrechtliche Bewertung kann das als grobe Fahrlässigkeit zum Leistungsausschluß führen, das ist zutreffend. Man schuldet aus dem Versicherungsvertrag und den damit begründeten Pflichten heraus eine gewisse Sorgfalt, die vermeidbare Schäden ausschließen soll.Zitat:
Strafrechtlich liegt die Sache jedoch anders, ein bloßes Unterlassen kann dort schon begriffsnotwendig keine TAT sein, eine Tat hat immer etwas mit aktivem Tun zu tun. ;)