Grundsätzlich bleiben geschlossene Verträge zunächst gültig: auch insoweit gilt der altbekannte Grundsatz „pacta sund servanda“, was frei übersetzt soviel bedeutet wie: einmal geschlossene Verträge müssen eingehalten werden. Der weitverbreitete Glaube, ein Telefonvertrag sei adressen- oder gar nummer-bezogen und deshalb bei einem Umzug automatisch beendet, ist falsch.
Entscheidet sich der Kunde bei einem Umzug dennoch für ein anderes Unternehmen und schließt einen neuen Vertrag mit diesem ab, so hat dies auf den alten Vertrag keine Auswirkungen. Erbringt der neue Anbieter nun die Telekommunikations- und Internetdienstleistungen, so können zwar keine neuen verbrauchsabhängigen Kosten beim alten Anbieter entstehen. Mit der monatlichen Grundgebühr wird der Kunde aber dennoch bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit – und wenn er nicht kündigt sogar darüber hinaus – belastet.
quelle: anwalt-mietrecht.de
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