Gemäß § 161a Abs. 1 und 2 StPO muß man auf Ladung der Staatsanwaltschaft erscheinen und auch aussagen. Verweigert man das ohne dazu berechtigt zu sein, können einem sogar die infolge der Weigerung entstandenen Kosten aufgebrummt werden. Einen Vorteil eine Aussage bei der Staatsanwaltschaft statt auf der nahen Polizeiwache zu machen sehe ich nicht, letzten Endes muß man ja doch aussagen.