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08.10.2008, 21:04 #1
Schwebend unwirksam bei Verträgen
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08.10.2008, 21:21 #2
joa...
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08.10.2008, 21:25 #3Moderator a. D.Es ist schon ein Vertrag zustande gekommen, aber er entfaltet vorerst keine Rechtswirkungen, bis der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit - etwa durch Zustimmung der Eltern - beendet wird. Solange er schwebend unwirksam ist kann keine der Vertragsparteien daraus Ansprüche herleiten oder die Erfüllung des Vertrages verlangen. Angenommen ein 17-Jähriger würde einen Vertrag schließen der der Zustimmung der Eltern bedarf, und die Eltern würden zwar nicht zustimmen, aber auch nicht die Zustimmung ausdrücklich versagen, also quasi passiv bleiben und gar nichts dazu sagen, dann bliebe der Vertrag anhaltend schwebend unwirksam, könnte aber sobald der 17-Jährige volljährig geworden ist von diesem selbst nachträglich genehmigt werden und damit wirksam werden. Diese Genehmigung kann auch konkludent (schlüssig) erfolgen, etwa durch Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises, der Versicherungsbeiträge, der Einräumung des Gebrauchs oder Nießbrauchs usw. .Wenn ein Vertrag "schwebend unwirksam" ist,
heißt es dann genau soviel das kein Vertrag zwischen den Vertragspartnern zustande gekommen ist BIS die Eltern dem Vertrag zustimmen?
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08.10.2008, 21:45 #4
ok nun weiß ich bescheid Ansehen ?
danke erstmal!
Lg Adumi
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